Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Jagdhundeführer“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Uelzen

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes durch die Förderung des Jagdhundewesens. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Wahrung und Weiterentwicklung der Jagdarten mit Hunden bei der Bewegunsjagd/ Baujagd/Nachsuche.

(2) Der Verein entwickelt seinen Satzungszweck durch Informations und Weiterbildungsveranstaltungen praktischer und theoretischer Natur über artgerechte Haltung und Ausbildung sowie über das Verhalten vor/ während und nach dem jagdlichen Einsatz der Hunde.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Vereinigung zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der Verein kann in geeigneten Fällen aktiven Mitgliedern zur Unterstützung und Förderung des Vereinszwecks eine ein oder mehrmalige Unterstützung aus Vereinsmitteln für aus dem Jagdbetrieb entstandene Tierarztkosten gewähren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

§ 3 Aufnahme in den Verein

(1) Dem Verein gehören aktive, passive und Ehrenmitglieder an.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(3) Aktives Mitglied kann jeder Hundeführer werden, der eigene Hunde auf Schalenwild oder Raubwild führt und einsetzt. Passives Mitglied kann werden: Jagdscheininhaber, Hundeführer.

(4) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft als aktives Mitglied endet mit der Aufgabe der Haltung und Führung eigener Hunde; die Mitgliedschaft wechselt in eine passive. Im Zweifel entscheidet der Vorstand. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Auflösung
d) Ausschluss

2. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens drei Monate vorher dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich erfolgt sein. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen vorher eingelöst sein.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte dem Verein gegenüber verloren. Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Verein können nicht mehr erhoben werden.

4. Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:

a) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung länger als drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
b) Wenn ein Mitglied sich wiederholt den Anordnungen des Vorstandes widersetzt oder gegen die Statuten dieser Satzung verstößt.
Bei Schädigung des Ansehens des Vereins.

§ 5 Beiträge

(1) Die aktiven und passiven Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag

(2) Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Dauer der Not ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6.Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. . Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 3000,00 sind für den Verein nur
verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung vorher zugestimmt hat.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
z. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr:
Buchführung
Erstellung eines Jahresberichtes
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt des Ausgeschiedenen führt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4) Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Sie ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung folgt der Geschäftsordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand abweichend
von der Regelung in § 9 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand auch dann einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder unter Benennung des/der Tagesordnung sie beauftragt. Die Einberufung muss in Abweichung von der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich drei Wochen vor dem Termin erfolgen.

§ 13 Protokoll der Mitgliederversammlung

(1) Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2) Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

 Ort und Zeit der Versammlung,
 die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
 die Zahl der erschienen Mitglieder,
 die Tagesordnung,
 die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderung wird der genaue Wortlaut angegeben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes an die Mitglieder
g) die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der aktiven Mitgliedern erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand kann diesen Zusatz bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mit aufnehmen und dann gleich im Anschluss an die beschlussunfähige Versammlung eine neue einberufen, wenn darauf entsprechend bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist.

(3) Die Beschlussfähigkeit erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.